Gesetz.sh
TKONFAUSBV_2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.