Gesetz.sh
TKONFAUSBV_2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.