(1) Seuchen im Sinne des
§ 2 Absatz 2,
§ 16 Absatz 3 Nummer 1,
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
§ 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4,
§ 15 Nummer 2 und
§ 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.