(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Seuche,
- 2.
- das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
- 3.
- die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
- 4.
- die Gründe für den Verdacht,
- 5.
- den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
- 6.
- sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
- 7.
- den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die verwendeten Diagnosemethoden,
- 2.
- das Datum der Untersuchung,
- 3.
- das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
- 4.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
- 2.
- die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.