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TIERSEUCHEREINFV
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§ 9
TIERSEUCHEREINFV
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)
§ 9
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
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