Nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 1a oder
§ 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach
§ 2 Absatz 2 Satz 3,
§ 3 Satz 2,
§ 4 Satz 2,
§ 5 Absatz 1 Satz 3,
§ 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder
§ 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.