Gesetz.sh
TIERGESG

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen
1.
der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie
3.
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.
Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,
3.
In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.