Berechtigte nach
§ 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche.
§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(+++
§ 5a: Zur Anwendung vgl.
§ 10 TGV 1986 +++)