Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach
§ 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt
§ 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.