Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 besteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.
(+++ § 94 Überschrift: Die Wörter "zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln" müssten richtig "über antibiotisch wirksame Arzneimittel" lauten +++)
Fußnoten
Fußnote
(+++ § 94 Überschrift: Die Wörter "zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln" müssten richtig "über antibiotisch wirksame Arzneimittel" lauten +++)