(1) Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel nicht beeinträchtigt wird. Ist die Abgabe von veterinärmedizintechnischen Produkten in Behältnissen erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat Behältnisse zu kennzeichnen:
- 1.
- für Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 mit dem Datum der Zubereitung und den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, e, f, g, h sowie i der Verordnung (EU) 2019/6,
- 2.
- für Teilmengen von mit den Angaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.