Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
- 1.
- die Zubereitung von Tierarzneimitteln,
- 2.
- den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
- 3.
- die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.