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SVLFGG

Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 1 Errichtung

Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.