Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- 2.
- Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
- 3.
- Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
- 4.
- Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
- 5.
- Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
- 6.
- Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
- 7.
- Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
- 8.
- Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.