(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,
- 2.
- einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,
- 4.
- 5.
- einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,
- 7.
- 8.
- einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 9.
- die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,
- 10.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Straßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.
§ 9 Abs. 1 Kursivdruck: Art. 62 d. G v. 14.12.1976 I S. 3341 betr. d. Wirtschaftssicherstellungsgesetz
Fußnoten
Fußnote
§ 9 Abs. 1 Kursivdruck: Art. 62 d. G v. 14.12.1976 I S. 3341 betr. d. Wirtschaftssicherstellungsgesetz