Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten
- 1.
der Staatsanwaltschaften;
- 2.
der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach
§ 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und
§ 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
- 3.
der Gerichte.