Gesetz.sh
STARUG

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)
§ 18 Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 23 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 23 +++)