Gesetz.sh
SPORTFAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.