(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:
- 1.
- die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
- 2.
- die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
- 3.
- die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
- 4.
- 5.
- die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
- 6.
- die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).
(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
- 1.
- die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.