Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++) (+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)FußnotenFußnote(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 3 +++) (+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)