(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 7.
- 8.
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)
Fußnoten
Fußnote
(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)