(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
- 1.
- diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2.
- die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1.
- Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.