Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §
§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach
§ 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
- 1.
Leistungen zur Mobilität nach
§ 18,
- 2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach
§ 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach
§ 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach
§ 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.