(1) Wird
- 1.
- die Versicherungsbescheinigung,
- 2.
- die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder
- 3.
- die Personenhaftungsbescheinigung
(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.