(1) Diese Verordnung gilt
- 1.
- für Schiffe auf den Wasserflächen nach
- a)
- b)
- 2.
- für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie
- 3.
- für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.