Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist
§ 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
- 1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §
§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §
§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
- 2.
der Ansprüche, die im Falle des
§ 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des
§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.