Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen Feststellungen und Angaben insbesondere:
- 1.
- 2.
- 3.
- Angaben über den Namen und Registerort oder, wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregister eingetragen ist, über den Heimatort des Binnenschiffes.