Gesetz.sh
SEEMANNS_KOSTV_2001

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
§ 1 

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.