Gesetz.sh
SEELOTG

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 33 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.