Gesetz.sh
SEELOTG

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 32 

Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.