Gesetz.sh
SCHIEDSAMTSO

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 18 

Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.