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SCHIEDSAMTSO
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§ 18
SCHIEDSAMTSO
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 18
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
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