Gesetz.sh
SCHIEDSAMTSO

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 1 

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.