Gesetz.sh
SCHIEDSAMTSO

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung)
§ 15 

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.