Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach
§ 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des
§ 19 Absatz 2.
(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§
§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl.
§ 11 Abs. 4 Satz 2 +++)