Gesetz.sh
SBG_2016

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 62 Abs. 3 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 62 Abs. 3 +++)