Gesetz.sh
SAATV

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.