Gesetz.sh
S__WAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin* (Süßwarentechnologenausbildungsverordnung - SüßwAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.