Gesetz.sh
REVJAUSBV_2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin*)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.