Gesetz.sh
PSYCHTHAPPRO

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 75 Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(+++ § 75: Zur Geltung vgl. § 76 Abs. 3 Satz 2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 75: Zur Geltung vgl. § 76 Abs. 3 Satz 2 +++)