Die Nachweise nach den §
§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach
§ 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(+++
§ 75: Zur Geltung vgl.
§ 76 Abs. 3 Satz 2 +++)