Die Nachweise nach den §
§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach
§ 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(+++
§ 72: Zur Geltung vgl.
§ 76 Abs. 2 Satz 2 +++)