(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)FußnotenFußnote(+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)