Gesetz.sh
PSYCHTHAPPRO

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(+++ § 36: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 36: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)