Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren.
§ 9a der Verordnung über das Erbbaurecht,
§ 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und
§ 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.