(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob und inwieweit die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung von Leitlinien und Verlautbarungen zur einheitlichen Auslegung der in Satz 1 genannten Verordnungen zu erfolgen, die von folgenden Institutionen veröffentlicht werden:
- 1.
- der Europäischen Kommission,
- 2.
- den Europäischen Aufsichtsbehörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems und
- 3.
- der Bundesanstalt.
(2) Darüber hinaus hat der Prüfer die organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen, inwieweit diese angemessen sind. Dabei hat der Prüfer auch die organisatorischen Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass die Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen, und die festgestellten organisatorischen Mängel anzugeben.