Gesetz.sh
PR_FBV_2015

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)
§ 10 Zweigniederlassungen

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
1.
deren Ergebniskomponenten,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)