Gesetz.sh
POSTSCHLIV

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung - PostSchliV)
§ 16 Kosten

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.