Gesetz.sh
POSTSCHLIV

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung - PostSchliV)
§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.