Gesetz.sh
OFDKOAUFG_BERTRV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz
§ 1 

Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.