Gesetz.sh
OFDBREMAUFGV

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
§ 1 

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.