Gesetz.sh
MTDFMELOAUFKLVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.